BSG - Beschluss vom 09.11.2015
B 14 AS 293/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 541/15
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1603/15

BSG - Beschluss vom 09.11.2015 (B 14 AS 293/15 B) - DRsp Nr. 2015/20811

BSG, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 293/15 B

DRsp Nr. 2015/20811

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. September 2015 - L 7 AS 541/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem an das Sächsische Landesssozialgericht (LSG) gerichteten und von dort an das Bundessozialgericht weitergeleiteten Schreiben vom 19.9.2015 gegen das ihm am selben Tag zugestellte Urteil des LSG vom 11.9.2015, mit dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.5.2015 zurückgewiesen wurde, "sofortige Beschwerde" eingelegt; er wendet sich damit sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 .