BSG - Beschluss vom 09.10.2015
B 9 V 10/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VU 1/14
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VU 1/14

BSG - Beschluss vom 09.10.2015 (B 9 V 10/15 BH) - DRsp Nr. 2015/19408

BSG, Beschluss vom 09.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 10/15 BH

DRsp Nr. 2015/19408

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen aufgrund der von ihm geltend gemachten "massenweisen Foltermethoden der hochkriminell nonstop arbeitenden deutschen Justiz und Behörden" und die Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bzw nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Einen solchen Anspruch hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 12.6.2015 verneint, weil bereits die zum SG Bayreuth erhobene Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren unzulässig gewesen sei. Der Kläger habe nicht einmal einen Antrag beim Beklagten gestellt und es sei kein Grund dafür ersichtlich, das Verfahren auszusetzen, um fehlende Verfahren nachzuholen, da sich der Kläger zuvor nicht an den zuständigen Leistungsträger gewandt habe.