BSG - Beschluss vom 09.10.2015
B 13 R 350/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 226/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 1400/14

BSG - Beschluss vom 09.10.2015 (B 13 R 350/15 B) - DRsp Nr. 2015/18660

BSG, Beschluss vom 09.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 350/15 B

DRsp Nr. 2015/18660

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 8.9.2015 an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) "Einwendungen" gegen das Urteil des LSG vom 10.7.2015 (dem Kläger zugestellt am 3.9.2015), mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.2014 als unzulässig verworfen wurde, erhoben. Das vom LSG an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitete Schreiben ist hier am 24.9.2015 eingegangen und wird sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ausgelegt. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde - dem hier allein statthaften Rechtsmittel - gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Der Kläger kann gemäß § 73 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).