BSG - Beschluss vom 09.10.2014
B 14 AS 252/14 S
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1218/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3306/12

BSG - Beschluss vom 09.10.2014 (B 14 AS 252/14 S) - DRsp Nr. 2014/16368

BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 252/14 S

DRsp Nr. 2014/16368

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. September 2013 - L 7 AS 1218/13 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.2.2013 wegen der Nichtzulassung der Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 28.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.