Die Verfahren - B 14 AS 248/14 S und B 14 AS 249/14 S - werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 248/14 S.
Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2012 zu den Aktenzeichen L 7 AS 672/12 NZB und L 7 AS 722/12 NZB Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die vorgenannten Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch die zuvor genannten Beschlüsse die Beschwerden der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Chemnitz vom 27.6.2012 wegen der Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 28.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
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