BSG - Beschluss vom 09.09.2015
B 14 AS 173/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 272/12
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1026/10

BSG - Beschluss vom 09.09.2015 (B 14 AS 173/15 B) - DRsp Nr. 2015/17559

BSG, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 173/15 B

DRsp Nr. 2015/17559

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2015 - L 15 AS 272/12 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil zu ihrer Begründung keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet ist.

Soweit zunächst beanstandet wird, das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen sei seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung nicht nachgekommen, übersieht die Beschwerde, dass die damit sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 103 SGG sowie § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ausgeschlossen ist, soweit sie sich nicht auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Antrag von dem bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger gestellt worden und vom LSG gleichwohl unbeachtet geblieben ist, kann der Beschwerdebegründung indes nicht entnommen werden.