Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. August 2014 - L
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 7.8.2014 - L
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 7.8.2014 ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG und in § 17a Abs 4 S 4 GVG - nicht mit der Beschwerde an das
Die Beschwerde ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
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