BSG - Beschluss vom 09.07.2015
B 9 V 37/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 1/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VK 53/14

BSG - Beschluss vom 09.07.2015 (B 9 V 37/15 B) - DRsp Nr. 2015/15837

BSG, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen B 9 V 37/15 B

DRsp Nr. 2015/15837

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der Kläger suchte am 5.3.2013 vormittags das Finanzamt W. auf. Nach Unstimmigkeiten mit einem Finanzbeamten rief das Finanzamt die Polizei und erteilte dem Kläger Hausverbot. Im weiteren Verlauf brachten zwei Polizisten den Kläger zu Boden, fixierten ihn, legten ihm Handschellen an und verbrachten ihn zur Polizeiwache. Obwohl dem Kläger dort ein Platzverweis für den Bereich des Finanzamts erteilt wurde, erklärte er, dorthin zurückkehren zu wollen. Daraufhin wurde er bis 17:00 Uhr desselben Tages in Gewahrsam genommen.