BSG - Beschluss vom 09.07.2015
B 9 SB 19/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 221/12
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 1326/10

BSG - Beschluss vom 09.07.2015 (B 9 SB 19/15 B) - DRsp Nr. 2015/14562

BSG, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 19/15 B

DRsp Nr. 2015/14562

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB). Festgestellt war bei ihr ein GdB von 50, dem unter anderem ein Einzel-GdB von 50 für seelisches Leiden zugrunde lag (Bescheid vom 7.1.2009). Ihr im Mai 2009 gestellter Änderungsantrag, den sie ua mit einer Verschlimmerung ihres seelischen Leidens begründete, blieb erfolglos (Bescheid vom 7.1.2010, Widerspruchsbescheid vom 30.8.2010).

Das von der Klägerin angerufene SG holte unter anderem ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. ein. Der Sachverständige befand, das seelische Leiden der Klägerin habe sich spätestens seit Ende 2009 gebessert und sei ebenso wie der Gesamt-GdB lediglich mit einem Wert von 30 zu bemessen. Gestützt auf das Gutachten wies das SG die Klage ab (Urteil vom 10.5.2012).

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung machte die Klägerin unter anderem geltend, dem Sachverständigen seien nicht alle ihre Einwendungen vorgelegt worden. Das LSG hat einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB als 50 ebenfalls abgelehnt (Urteil vom 1.7.2014).