BSG - Beschluss vom 09.07.2015
B 12 KR 30/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 262/11
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 195/10

BSG - Beschluss vom 09.07.2015 (B 12 KR 30/15 B) - DRsp Nr. 2015/16196

BSG, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 30/15 B

DRsp Nr. 2015/16196

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 10.3.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 24.2.2015 mit einem am 10.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.