BSG - Beschluss vom 09.06.2016
B 5 R 32/16 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 22/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 127/10

BSG - Beschluss vom 09.06.2016 (B 5 R 32/16 B) - DRsp Nr. 2016/11409

BSG, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen B 5 R 32/16 B

DRsp Nr. 2016/11409

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. M. aus B. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 3.12.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Entrichtung freiwilliger Beiträge ab 3.4.1998 sowie auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für Zeiten vom 15.11.1967 bis 1974 sowie vom 19.11.1974 bis 28.5.1976 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt G. M. aus B. beizuordnen. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensfehler, Rechtsprechungsabweichung und grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),