Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.1.2015, zugestellt am 6.2.2015, mit einem am 5.3.2015 beim
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 7.5.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Eine Beschwerdebegründung erfolgte jedoch bis zum Fristablauf nicht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|