BSG - Beschluss vom 09.06.2015
B 13 R 141/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 394/10
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 225/09

BSG - Beschluss vom 09.06.2015 (B 13 R 141/15 B) - DRsp Nr. 2015/11811

BSG, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 141/15 B

DRsp Nr. 2015/11811

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Antrag des Klägers, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung über März 2008 hinaus weiter zu gewähren, ist im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) erfolglos geblieben. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 21.1.2015 macht der Kläger eine Abweichung des LSG von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend, weil das LSG seine Entscheidung damit begründet habe, dass er, der Kläger, auf die Tätigkeit eines angelernten Registrators verwiesen werden könne, während das BSG neben der Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit auch eine praktische Prüfung fordere, ob der Arbeitsmarkt verschlossen sei.

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.