BSG - Beschluss vom 09.06.2015
B 13 R 10/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 496/13
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 218/12

BSG - Beschluss vom 09.06.2015 (B 13 R 10/15 BH) - DRsp Nr. 2015/11267

BSG, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 10/15 BH

DRsp Nr. 2015/11267

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Einen ersten Rentenantrag lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 9.6.2004 ab, weil in einem ärztlichen Gutachten vom 19.4.2004 keinerlei Funktionseinschränkungen festgestellt worden seien und der Kläger körperlich schwere Arbeiten sowie seine Tätigkeit als Fliesenleger weiterhin vollschichtig verrichten könne. Seinen (zweiten) Rentenantrag vom 12.7.2011 lehnte die Beklagte mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab (Bescheid vom 22.7.2011; Widerspruchsbescheid vom 1.2.2012). Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.10.2013). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und sich ein behaupteter früherer Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung nicht habe erweisen lassen (Urteil vom 23.2.2015).