BSG - Beschluss vom 09.06.2015
B 12 KR 3/15 S
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 342/09
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 62/08

BSG - Beschluss vom 09.06.2015 (B 12 KR 3/15 S) - DRsp Nr. 2015/19320

BSG, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 3/15 S

DRsp Nr. 2015/19320

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw "sofortige Beschwerde/Protest" des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2010 (L 5 KR 342/09) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 29.4.2015 (Eingang 8.5.2015) "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw "sofortige Beschwerde/Protest" eingelegt, weil eine "Verletzung des Anspruchs auf Rechtliches Gehör" vorliege, und wendet sich gegen den ihm am 21.4.2015 zugestellten Beschluss des Senats vom 13.4.2015 - B 12 S 2/15 S - sowie vorangegangene instanzgerichtliche Entscheidungen (Urteil des Bayerischen LSG vom 30.11.2010; Urteil des SG Landshut vom 16.7.2009). Mit dem genannten Beschluss vom 13.4.2015 hat der Senat eine vom Kläger erhobene "Anfechtungsklage" als unzulässig verworfen, weil einzig statthafter Rechtsbehelf die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen sei, die aber bereits durch unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 15.7.2011 - B 12 KR 33/11 B - als unzulässig verworfen wurde.