BSG - Beschluss vom 09.05.2016
B 3 KR 2/16 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 94/16
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 60/16

BSG - Beschluss vom 09.05.2016 (B 3 KR 2/16 S) - DRsp Nr. 2016/9723

BSG, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen B 3 KR 2/16 S

DRsp Nr. 2016/9723

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2016 - L 9 KR 94/16 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Berlin vom 1.2.2016 mit Beschluss vom 21.3.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit einem am 11.4.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen.