BSG - Beschluss vom 09.04.2015
B 8 SO 34/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 128/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 38/10

BSG - Beschluss vom 09.04.2015 (B 8 SO 34/15 B) - DRsp Nr. 2015/8602

BSG, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 34/15 B

DRsp Nr. 2015/8602

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.7.2012 zurückgewiesen (Urteil vom 21.11.2014) und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 30.3.2015, beim Bundessozialgericht eingegangen am 7.4.2015, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der ihm am 24.2.2015 zugestellten Entscheidung eingelegt.