BSG - Beschluss vom 09.04.2015
B 14 AS 288/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 185/13
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1354/12

BSG - Beschluss vom 09.04.2015 (B 14 AS 288/14 B) - DRsp Nr. 2015/7665

BSG, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 288/14 B

DRsp Nr. 2015/7665

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der erforderlichen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160 Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).