BSG - Beschluss vom 09.04.2015
B 12 KR 106/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 376/12
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 329/10

BSG - Beschluss vom 09.04.2015 (B 12 KR 106/14 B) - DRsp Nr. 2015/7488

BSG, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 106/14 B

DRsp Nr. 2015/7488

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit 1.1.1999 bis 30.9.2008 in einer für sie ausgeübten Tätigkeit.

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 29.8.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).