BSG - Beschluss vom 09.03.2016
B 5 R 442/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 326/14
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 47/13

BSG - Beschluss vom 09.03.2016 (B 5 R 442/15 B) - DRsp Nr. 2016/6055

BSG, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen B 5 R 442/15 B

DRsp Nr. 2016/6055

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 8.12.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwerrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.