BSG - Beschluss vom 09.03.2016
B 4 AS 687/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 586/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 127/13

BSG - Beschluss vom 09.03.2016 (B 4 AS 687/15 B) - DRsp Nr. 2016/6085

BSG, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 687/15 B

DRsp Nr. 2016/6085

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.11.2015) und stützt diese auf § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).

Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nicht schon mit dem Hinweis ausreichend dargelegt, die Entscheidung des LSG entspreche nicht den Kriterien, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, sondern erst, wenn herausgearbeitet wird, das LSG habe diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl nur Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6 Aufl 2011, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34).