Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.11.2015) und stützt diese auf § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).
Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nicht schon mit dem Hinweis ausreichend dargelegt, die Entscheidung des LSG entspreche nicht den Kriterien, die das
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