BSG - Beschluss vom 09.03.2016
B 1 KR 6/16 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 145/14
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 362/12

BSG - Beschluss vom 09.03.2016 (B 1 KR 6/16 B) - DRsp Nr. 2016/6050

BSG, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 6/16 B

DRsp Nr. 2016/6050

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr 3576,53 Euro Kosten der selbst verschafften Versorgung mit einem Zahnimplantat in Regio 26 zu erstatten, bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat ua ausgeführt, grundsätzlich sei eine Implantatversorgung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Es liege auch kein Ausnahmefall vor. Der Unfall der Klägerin habe keine größere Kiefer- oder Gesichtsverletzung hervorgerufen. Eine konventionelle prothetische Versorgung sei möglich gewesen (Beschluss vom 30.11.2015).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.