BSG - Beschluss vom 09.03.2015
B 4 AS 27/15 S
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1436/12
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 68/12

BSG - Beschluss vom 09.03.2015 (B 4 AS 27/15 S) - DRsp Nr. 2015/5747

BSG, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 27/15 S

DRsp Nr. 2015/5747

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2015 - L 7 AS 1436/12 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für die Ausstellung eines Personalausweises für ihn zu übernehmen. Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Gerichtsbescheid vom 1.11.2012). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das Sächsische LSG zurückgewiesen hat (Beschluss vom 5.2.2015). Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 23.2.2015 gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und ua ausgeführt, er "bitte um Rechtsprechung und um Rechtshilfe". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 5.2.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG iVm § 145 Abs 4 S 4 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.