BSG - Beschluss vom 09.03.2015
B 4 AS 25/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 433/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 100 AS 511/15

BSG - Beschluss vom 09.03.2015 (B 4 AS 25/15 S) - DRsp Nr. 2015/5182

BSG, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 25/15 S

DRsp Nr. 2015/5182

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2015 - L 18 AS 433/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Berlin vom 3.2.2015 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Beschluss vom 13.2.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG erklärten Nichtzulassungsbeschwerde vom 18.2.2015 gewandt und zugleich die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines durch das BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.