BSG - Beschluss vom 09.03.2015
B 11 AL 77/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 AL 213/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 416/11

BSG - Beschluss vom 09.03.2015 (B 11 AL 77/14 B) - DRsp Nr. 2015/5178

BSG, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 77/14 B

DRsp Nr. 2015/5178

Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat persönlich "Widerspruch, Berufung, Revision, Beschwerde" ausdrücklich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts vom 20.11.2014 eingelegt.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig. Es entspricht nicht der gesetzlichen Form, weil es nicht durch einen beim Bundessozialgericht zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt worden ist. Die Klägerin hat ausdrücklich weder Prozesskostenhilfe noch die Beiordnung eines zugelassenen Bevollmächtigten beantragt. Das Rechtsmittel ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).