Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31.7.2014 -
Der "vorsorgliche" Antrag des Klägers auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger begehrt in dem Rechtsstreit, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B 11 AL 67/14 B ist, im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Zahlung von Übergangsgeld anstelle des ihm in der Vergangenheit bindend bewilligten Arbeitslosengeldes. Nachdem seine Klage erfolglos geblieben ist (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Bremen vom 6.8.2013 - S 13 AL 199/10) hat er einen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Auch dieses Begehren hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des
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