BSG - Beschluss vom 09.03.2015
B 11 AL 68/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 8/14
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 199/13

BSG - Beschluss vom 09.03.2015 (B 11 AL 68/14 B) - DRsp Nr. 2015/8595

BSG, Beschluss vom 09.03.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 68/14 B

DRsp Nr. 2015/8595

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31.7.2014 - L 12 AL 8/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der "vorsorgliche" Antrag des Klägers auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger begehrt in dem Rechtsstreit, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens B 11 AL 67/14 B ist, im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Zahlung von Übergangsgeld anstelle des ihm in der Vergangenheit bindend bewilligten Arbeitslosengeldes. Nachdem seine Klage erfolglos geblieben ist (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Bremen vom 6.8.2013 - S 13 AL 199/10) hat er einen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt. Auch dieses Begehren hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 31.7.2014).