Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt Verletztengeld auf der Grundlage des
Gegen das ihr am 28.11.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 23.12.2014 eingegangenen eigenhändigen Schriftsatz vom 19.12.2014 sinngemäß Beschwerde zum
II
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