BSG - Beschluss vom 09.02.2015
B 9 V 72/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 9/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 VG 49/12

BSG - Beschluss vom 09.02.2015 (B 9 V 72/14 B) - DRsp Nr. 2015/3612

BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen B 9 V 72/14 B

DRsp Nr. 2015/3612

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Verletztengeld auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes iVm dem Bundesversorgungsgesetz. Das Begehren war bei dem Beklagten, dem SG und dem LSG (Urteil vom 12.11.2014, Az L 13 VG 9/13) ohne Erfolg.

Gegen das ihr am 28.11.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 23.12.2014 eingegangenen eigenhändigen Schriftsatz vom 19.12.2014 sinngemäß Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt. Mit einem am 23.1.2015 eingegangenen Schreiben vom 19.1.2015 hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) beantragt.

II