BSG - Beschluss vom 09.02.2015
B 2 U 272/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 5231/12
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 4493/10

BSG - Beschluss vom 09.02.2015 (B 2 U 272/14 B) - DRsp Nr. 2015/4218

BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 272/14 B

DRsp Nr. 2015/4218

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Beklagte hat entgegen § Abs Satz 3 den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ Abs Nr ) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ Abs Satz 2 Halbs 2 ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - - NJW 2011, ).