BSG - Beschluss vom 09.01.2015
B 10 LW 1/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 LW 20/13
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 LW 7/13

BSG - Beschluss vom 09.01.2015 (B 10 LW 1/14 BH) - DRsp Nr. 2015/2493

BSG, Beschluss vom 09.01.2015 - Aktenzeichen B 10 LW 1/14 BH

DRsp Nr. 2015/2493

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger will eine Altersrente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung erstreiten.

Mit Urteil vom 30.4.2014 hat das Bayerische LSG den Anspruch abgelehnt und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat dagegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er ua angegeben, er bewohne mit seiner Frau und seiner Tochter ein Zweifamilienhaus auf eigenem Grundstück. Darüber hinaus verfüge er über ein Grundstück von 2692 qm im Wert von 67 000 Euro. Dieses könne er aber nicht zur Prozessfinanzierung einsetzen, weil es im Wege des Anerbenrechts seiner Tochter versprochen sei.

II

Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil ihm nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Vermögen aufzubringen.