Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des Bayerischen LSG vom 30.4.2014 hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 6.8.2014 mitgeteilt, dass die Vertretung niedergelegt worden sei.
Die Klägerin hat mit einem am 11.8.2014 beim
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 67 SGG durch einen beim
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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