BSG - Beschluss vom 08.10.2015
B 13 R 285/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 174/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 2192/12

BSG - Beschluss vom 08.10.2015 (B 13 R 285/15 B) - DRsp Nr. 2015/18528

BSG, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 285/15 B

DRsp Nr. 2015/18528

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 19.5.2015 einen Anspruch des Klägers verneint, bei der Anrechnung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine Altersrente (AlR) einen Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem BVG "West" statt "Ost" berücksichtigt zu erhalten.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 5.10.2015 genügt der vorgeschriebenen Form nicht; denn er hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).