BSG - Beschluss vom 08.10.2015
B 12 R 24/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 183/09
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 176/06

BSG - Beschluss vom 08.10.2015 (B 12 R 24/14 B) - DRsp Nr. 2015/20230

BSG, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen B 12 R 24/14 B

DRsp Nr. 2015/20230

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 518,56 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 30 518,56 Euro (einschließlich Säumniszuschläge).

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.2.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).