BSG - Beschluss vom 08.09.2015
B 13 R 281/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 417/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 113/13

BSG - Beschluss vom 08.09.2015 (B 13 R 281/15 B) - DRsp Nr. 2015/17395

BSG, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 281/15 B

DRsp Nr. 2015/17395

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 19.5.2015 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1963 bis zum 31.8.1965 als Beitragszeit oder sonstige rentenrechtliche Zeit verneint. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Als klärungsbedürftig wirft er folgende Rechtsfrage auf: "Hat der Kläger nach der geltenden Rechtslage, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass seine Behauptung, er habe in der Zeit vom 01.09.1963 bis zum 31.08.1965 während der 9. und 10. Klasse einen Ausbildungsvertrag für die berufliche Grundausbildung der Schüler an den zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen mit dem VEB Waggonbau B. gehabt, als wahr unterstellt wird, infolgedessen er vordergründig Lehrling und nicht Oberschüler war, einen Anspruch darauf, dass diese Zeit entweder als Beitragszeit gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI oder gemäß § 58 Abs. 1 SGB VI als Anrechnungszeit bzw. als beitragsgeminderte Zeit i.S. des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI festgestellt wird?"