Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
I
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Zeit vom 14.3.1967 bis 11.7.1968 als Beitragszeit anstatt als Anrechnungszeit bei Berechnung seiner Altersrente. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren sowie beim Sozial- und beim Landessozialgericht (LSG) erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 21.5.2015), weil er in der streitigen Zeit zwar eine Berufsausbildung an zwei Lernorten - Berufsschule und Betrieb - durchlaufen, nicht aber eine Beschäftigung zur Berufsausbildung unter Eingliederung in eine betriebliche Organisationsstruktur ausgeübt habe, für die nach Bundesrecht Beiträge zu entrichten gewesen wären.
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