BSG - Beschluss vom 08.07.2015
B 13 R 219/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 93/14
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1195/10

BSG - Beschluss vom 08.07.2015 (B 13 R 219/15 B) - DRsp Nr. 2015/14162

BSG, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 219/15 B

DRsp Nr. 2015/14162

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 22.4.2015 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung weiterer 17 568,04 Euro aus einer Rentennachzahlung verneint. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Die Klägerin hat unter Vorlage einer "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", die mit der Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführt worden war, innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Zulassung der Revision beantragt. Nach Ablauf dieser Frist hat sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.6.2008 (B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13) Bezug genommen, von dem "einige Passagen" auch auf ihr Verfahren zuträfen.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.