BSG - Beschluss vom 08.07.2014
B 4 AS 82/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1168/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1484/13

BSG - Beschluss vom 08.07.2014 (B 4 AS 82/14 B) - DRsp Nr. 2014/14886

BSG, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 82/14 B

DRsp Nr. 2014/14886

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit vom 1.3.2013 bis 31.8.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 682 Euro (Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 382 Euro zzgl der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) und führte ua aus, falls sich aus der Entscheidung des BVerfG eine neue Rechtslage ergebe, die eine Bewilligung höherer SGB II -Leistung zur Folge habe, werde eine Änderung zu Gunsten der Klägerin von Amts wegen vorgenommen; ein Widerspruch, der sich allein auf die vor dem BVerfG anhängige Rechtsfrage beziehe, ob die Regelbedarfe für die Kalenderjahre 2011 und 2012 verfassungsgemäß seien, sei nicht erforderlich (Bescheid vom 17.1.2013; Widerspruchsbescheid vom 7.3.2013). Das SG hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 8.5.2013). Das LSG hat die dennoch eingelegte Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 6.3.2014).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision.

II