BSG - Beschluss vom 08.06.2015
B 9 SB 69/14 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 446/12
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 3524/07

BSG - Beschluss vom 08.06.2015 (B 9 SB 69/14 B) - DRsp Nr. 2015/13349

BSG, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 69/14 B

DRsp Nr. 2015/13349

Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 31.7.2014 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 26.6.2014 mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 25.8.2014, beim BSG eingegangen am 28.8.2014, eigenhändig Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Der Klägerin ist durch Beschluss vom 10.3.2015 PKH bewilligt und die von ihr benannte Rechtsanwältin M. beigeordnet worden. Der Beschluss ist der Klägerin am 23.3.2015 zugestellt worden und ihrer Prozessbevollmächtigten am 26.3.2015 zusammen mit einem Hinweis des Gerichts vom 11.3.2015, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses an die Antragstellerin einzulegen ist.