Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 31.7.2014 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 26.6.2014 mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 25.8.2014, beim
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