BSG - Beschluss vom 08.06.2015
B 4 AS 97/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1441/14
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2661/13

BSG - Beschluss vom 08.06.2015 (B 4 AS 97/15 S) - DRsp Nr. 2015/11952

BSG, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 97/15 S

DRsp Nr. 2015/11952

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2015 - L 25 AS 1441/14 B PKH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. in P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von PKH für das vor dem SG Neuruppin abgeschlossene Verfahren S 18 AS 2661/13. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 24.4.2014 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 23.3.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 20.5.2015 gewandt und ua "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt sowie "Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von H. & Kollegen Rechtsanwalt A. N." beantragt.