BSG - Beschluss vom 08.06.2015
B 13 R 12/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 615/13
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 697/10

BSG - Beschluss vom 08.06.2015 (B 13 R 12/15 S) - DRsp Nr. 2015/13338

BSG, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 12/15 S

DRsp Nr. 2015/13338

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 17.4.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.5.2015 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" zum BSG eingelegt.