Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 17.4.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.5.2015 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" zum
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|