BSG - Beschluss vom 08.04.2016
B 4 AS 70/16 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 3030/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 131 AS 5636/15

BSG - Beschluss vom 08.04.2016 (B 4 AS 70/16 B) - DRsp Nr. 2016/8108

BSG, Beschluss vom 08.04.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 70/16 B

DRsp Nr. 2016/8108

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe: