BSG - Beschluss vom 08.04.2015
B 13 R 95/15 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 966/14
SG Meiningen - S 8 R 1859/13,

BSG - Beschluss vom 08.04.2015 (B 13 R 95/15 B) - DRsp Nr. 2015/7536

BSG, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 95/15 B

DRsp Nr. 2015/7536

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 14.1.2015, zugestellt am 11.2.2015, mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.3.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem mit Schreiben des BSG vom 6.3.2015 besonders hingewiesen worden.

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht ausdrücklich beantragt. Auch wenn der Hinweis des Klägers in seinem Beschwerdeschreiben auf fehlende Mittel für einen Anwalt als sinngemäßer Prozesskostenhilfeantrag auszulegen wäre, müsste dieser abgelehnt werden.