Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 9.3.2015 das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 13.3.2015 beim
Die sinngemäße Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsbehelf an das
Hinsichtlich der Anträge des Klägers fehlt es schon an einer Zuständigkeit des
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