BSG - Beschluss vom 08.02.2016
B 11 AL 70/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 3553/14
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 1931/00

BSG - Beschluss vom 08.02.2016 (B 11 AL 70/15 B) - DRsp Nr. 2016/4816

BSG, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 70/15 B

DRsp Nr. 2016/4816

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 13.1.2000 bis 14.8.2000 sowie ein Erstattungsanspruch wegen gezahltem Alg und ein Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

Die Klägerin meldete sich am 12.8. zum 18.8.1999 arbeitslos und beantragte Alg. Sie gab an, aus gesundheitlichen Gründen in der Vermittlungsfähigkeit derart eingeschränkt zu sein, dass sie überhaupt nicht mehr arbeiten könne. Die Beklagte bewilligte ab dem 18.8.1999 Alg für 360 Tage (Bescheid vom 23.9.1999). Nachdem ein von der Beklagten beauftragter Gutachter danach zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Klägerin mit gewissen qualitativen Einschränkungen überwiegend leichte Arbeiten vollschichtig ausüben könne, erklärte diese (am 12.1.2000), sie könne gleichwohl nicht arbeiten und sie stelle sich auch nicht im Rahmen des gutachtlich festgestellten Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.