BSG - Beschluss vom 08.01.2015
B 9 V 50/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 7/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VK 1/14

BSG - Beschluss vom 08.01.2015 (B 9 V 50/14 B) - DRsp Nr. 2015/2506

BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen B 9 V 50/14 B

DRsp Nr. 2015/2506

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger im Überprüfungsverfahren Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz für den nach seinen Angaben 1948 an den Folgen einer Kriegsverletzung verstorbenen Großvater. Das Begehren war bei dem Beklagten, dem SG und dem LSG ohne Erfolg (Urteil vom 26.9.2014, Az L 13 VK 7/14).

Gegen das ihm am 28.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem eigenhändigen Schriftsatz vom 29.10.2014 Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und diese mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden.

II