BSG - Beschluss vom 08.01.2015
B 8 SO 1/15 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 187/14 NZB
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SO 260/13 RG

BSG - Beschluss vom 08.01.2015 (B 8 SO 1/15 S) - DRsp Nr. 2015/1407

BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 1/15 S

DRsp Nr. 2015/1407

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2014 - L 4 SO 187/14 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. S. in K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die "Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2.9.2014" (Zurückweisung einer Anhörungsrüge) "als unzulässig verworfen" (Beschluss vom 26.11.2014). Dagegen hat der Kläger mit einem am 5.1.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 1.12.2014 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. S. in K. für dieses Verfahren zu bewilligen.