Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 - L
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.9.2014 wegen der Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der im Verfahren vor dem LSG bevollmächtigte Vater des Klägers mit Telefax vom 3.1.2015 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W. beantragt.
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