BSG - Beschluss vom 07.12.2015
B 13 R 367/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 380/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2238/10

BSG - Beschluss vom 07.12.2015 (B 13 R 367/15 B) - DRsp Nr. 2016/417

BSG, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 367/15 B

DRsp Nr. 2016/417

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.9.2015 entschieden, dass die Beklagte berechtigt ist, Rentenansprüche der in Ungarn lebenden Klägerin mit einem Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit zu verrechnen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 12.11.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).