Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 30.7.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint. Das in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erstmals (hilfsweise) geltend gemachte Klagebegehren auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei unzulässig, weil er den ablehnenden Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers vom 4.6.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit vor dem
Der Kläger macht mit seiner beim
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