BSG - Beschluss vom 07.10.2015
B 9 SB 69/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SB 246/14
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 716/12

BSG - Beschluss vom 07.10.2015 (B 9 SB 69/15 B) - DRsp Nr. 2015/18674

BSG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 69/15 B

DRsp Nr. 2015/18674

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen oder einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 25.6.2015, ihm zugestellt am 13.8.2015, mit einem von ihm unterzeichneten und am 14.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.9.2015 Beschwerde eingelegt und sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ("Notanwalts") beantragt.

II

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nur in Betracht, (1.) wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH (§ 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO) oder (2.) die Beiordnung eines sog "Notanwalts" (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) vorliegen.