BSG - Beschluss vom 07.10.2015
B 8 SO 58/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 38/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 60/10

BSG - Beschluss vom 07.10.2015 (B 8 SO 58/15 B) - DRsp Nr. 2016/446

BSG, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 58/15 B

DRsp Nr. 2016/446

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

In der Sache begehrt die Klägerin höhere bzw weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Während das Sozialgericht Speyer (SG) "die Klagen" abgewiesen hat (Gerichtsbescheid vom 6.1.2014), hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz den Beklagten verurteilt, über bestimmte, im einzelnen bezeichnete Anträge der Klägerin (auf Auskunft) zu entscheiden, im Übrigen die Klagen abgewiesen (Urteil vom 25.9.2014).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin ua als Verfahrensmangel geltend, das ihr am 27.4.2015 zugestellte Urteil des LSG sei erst am 24.4.2015 außerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Fünf-Monats-Frist zur Geschäftsstelle gelangt. Damit fehle es an den Entscheidungsgründen iS des § 547 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

II