Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
In der Sache begehrt die Klägerin höhere bzw weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Während das Sozialgericht Speyer (
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin ua als Verfahrensmangel geltend, das ihr am 27.4.2015 zugestellte Urteil des LSG sei erst am 24.4.2015 außerhalb der von der Rechtsprechung geforderten Fünf-Monats-Frist zur Geschäftsstelle gelangt. Damit fehle es an den Entscheidungsgründen iS des § 547 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II
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